Sind die Parteien bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Grundstück bis an einen See heranreicht und stellt sich später heraus, dass sich zwischen dem verkauften Grundstück und dem See ein in fremdem Eigentum stehender, fünf Meter breiter Uferstreifen befindet, ist der Verkäufer dem Erwerber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden besteht dann in dem geringeren Wert des Grundstücks mit Seeblick im Vergleich zu dem Wert eines an den See angrenzenden Grundstücks.
Für die Annahme, das Grundstück liege direkt am See, genügt es, wenn das Objekt im Maklerexposé als „wunderschön eingewachsen und direkt an den See angrenzend“ beschrieben wird. Dass im notariellen Kaufvertrag die Bezeichnung „Seegrundstück“ verwendet wird, ist nicht erforderlich.
Urteil des OLG Schleswig vom 29.03.2011
Aktenzeichen: 3 U 49/10
Pressemitteilung des OLG Schleswig