Ein Teamleiter einer Sparkasse wollte sich beruflich verändern. Um seinen Bewerbungen mehr Nachdruck zu verleihen, schrieb er sich auf einem Briefbogen der Sparkasse sein Arbeitszeugnis selbst und fälschte die Unterschrift seines Vorgesetzten. Als der Schwindel aufflog, kündigte die Sparkasse das Arbeitsverhältnis fristlos.
Zu Unrecht, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Zwar hatte sich der Mann der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Dabei handelte es sich jedoch um ein „außerdienstliches Fehlverhalten“, das keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung oder die betriebliche Verbundenheit des Angestellten hatte.
Urteil des ArbG Frankfurt a. M. vom 23.06.2010
Aktenzeichen: 7 Ca 263/10
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