Der Betreiber eines Schwimmbades muss Besucher nur vor solchen Gefahren schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen und vermeiden kann. Er hat demzufolge nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich sind.
Erleidet ein Besucher durch eigenes, besonders leichtsinniges Verhalten Verletzungen, kann er den Schwimmbadbetreiber nicht für den Schaden verantwortlich machen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Koblenz das Prozesskostenhilfegesuch einer Frau für eine Schadensersatzklage über 125.000 Euro zurück, die von unten in die in einer Röhre endende Wasserrutsche geklettert war und durch einen „entgegenkommenden“ Badegast schwer verletzt wurde (u.a. Bruch des Brustwirbels). Das Gericht stellte fest, dass die Wandöffnung ohne weiteres als Ende der Rutsche erkennbar war.
Urteil des OLG Koblenz vom 26.04.2010
Aktenzeichen: 1 W 200/10
Pressemitteilung des OLG Koblenz