In Zeiten des regen Handels mit brisanten Daten-CDs von Steuersündern, die ihr Geld am Fiskus vorbei ins Ausland geschafft haben, wird allenthalben zur Selbstanzeige geraten, um trotz des Steuervergehens straffrei auszugehen. Eine solche Selbstanzeige führt jedoch nur dann zum erwünschten Erfolg, wenn sie erstattet wurde, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen gegen den Steuersünder aufgenommen hat. Stehen die Steuerfahnder bereits vor der Tür, kommt die vermeintliche Reue in jedem Fall zu spät.
Einen weiteren wichtigen Hinweis zur Selbstanzeige gibt der Bundesgerichtshof, wonach Straffreiheit nur dann gewährt werden kann, wenn der Steuersünder alle Unregelmäßigkeiten auf den Tisch legt. Tauchen später noch weitere Steuervergehen auf (z.B. aus anderen Steuerjahren), ist es mit der Straffreiheit insgesamt vorbei.
Beschluss des BGH vom 20.05.2010
Aktenzeichen: 1 StR 577/09
DStR 2010, 1133