Der Bundesgerichtshof hat sich mit der strafrechtlichen Beurteilung des Selbstbedienungstankens ohne nachfolgende Bezahlung befasst. Danach liegt nicht in jedem Fall ein vollendeter Betrug vor. War in einem Fall des Selbstbedienungstankens das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet, den Kraftstoff unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, so ist nur dann vom Tatbestand des vollendeten Betrugs auszugehen, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal bemerkt wurde. Anderenfalls liegt nur ein versuchter Betrug vor, was sich nicht unerheblich auf das Strafmaß auswirken kann.
Beschluss des BGH vom 19.12.2012
Aktenzeichen: 4 StR 497/12
DAR 2013, 158