Für den Einzelhandel besteht gemäß § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz ein Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel, das mit der Verpflichtung der Verkäufer verbunden ist, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, aufzuklären. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Regelung. Dies wurde damit begründet, dass es Sinn und Zweck der Regelung ist, den privaten Anwender, der nicht über die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse verfügt, so zu beraten, dass er – wenn überhaupt – ein für seine Zwecke geeignetes Pflanzenschutzmittel erwirbt und dieses dann gemäß den geltenden Anwendungsbestimmungen anwendet.
Urteil des BVerwG vom 27.08.2009
Aktenzeichen: 7 C 1.09
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