Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Reisenden neben einem Minderungsanspruch wegen Reisemängeln noch ein zusätzlicher Minderungsanspruch gegen den Veranstalter wegen Verletzung seiner Informationspflicht zustehen kann.
Eine selbstständige Minderung kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn sich die (vorsätzliche) Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche negative Abweichungen der von ihm geschuldeten Hauptleistungen bezieht, insbesondere wenn er wesentliche Reisemängel, wie z.B. eine Hotelüberbuchung oder eine erst halbfertige Hotelanlage verschweigt oder verharmlost. Die verschwiegenen oder verharmlosten Reisemängel müssten jedoch so gravierend sein, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigen würden.
Beschluss des LG Frankfurt vom 17.01.2011
Aktenzeichen: 2-24 S 176/10, 2/24 S 176/10
RRa 2011, 117