Die Abgrenzung einer weisungsabhängigen Arbeitnehmertätigkeit von einer selbstständigen Beschäftigung ist oftmals nicht einfach vorzunehmen. Für das Bundessozialgericht ist ein Heilpädagoge, der auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig ist und dessen Honorar deutlich über der üblichen Vergütung Festangestellter liegt, als selbstständig tätig anzusehen.
Urteil des BSG vom 31.03.2017
Aktenzeichen: B 12 R 7/15
ArbuR 2017, 225