Ein Unternehmen, das einen Flughafen-Shuttle-Dienst betreibt, der Flugreisende zu gestaffelten Festpreisen zum Flughafen und zu einem Messegelände und zurück befördert, benötigt für die Planung und Organisation dieser Fahrten auch dann eine eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung, wenn es die Fahrten von anderen konzessionierten Mietwagenunternehmern durchführen lässt. Entscheidend ist für das mit der Sache befasste Bundesverwaltungsgericht, wer die Beförderung verantwortlich durchführt. Dabei kommt es darauf an, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftragt.
Urteil des BVerwG vom 27.08.2015
Aktenzeichen: 3 C 14.14
Pressemitteilung des BVerwG