Verschluckt sich ein Arbeitnehmer auf der Fahrt zur Arbeit an einem Speiseeis und erleidet er infolge des Vorfalls einen Herzinfarkt, handelt es sich rechtlich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Für die Zuordnung einer Handlung zum Kreis der von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Tätigkeit reicht ein bloßer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang nicht aus. Vielmehr muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit bestehen. Die Nahrungsaufnahme ist daher grundsätzlich nicht versichert.
Urteil des SG Berlin vom 21.10.2011
Aktenzeichen: S 98 U 178/10
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