Der Betrieb von Radarwarngeräten ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass in einen Pkw ein solches Gerät eingebaut ist, darf es von der Polizei auch dann sichergestellt und zerstört werden, wenn der Radarwarner wegen eines fehlenden Adapterkabels gar nicht betriebsbereit war.
Beschluss des VGH München vom 13.11.2007
Aktenzeichen: 4 ZB 07.1970
DAR 2008, 103