Nach dem Waffengesetz erhält derjenige, der infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist. Im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber in das Waffengesetz eine Bestimmung eingefügt, nach welcher ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind. Durch die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter insbesondere in den Fällen verringert werden, in denen der Erbe der Waffe selbst kein waffenrechtliches Bedürfnis am Besitz der Waffe hat.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, auch für solche Waffen gilt, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht im Jahr 2008 erworben hat.
Urteil des BVerwG vom 16.03.2015
Aktenzeichen: 6 C 31/14
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