Besucher von Weihnachtsmärkten müssen damit rechnen, dass zwischen den Ständen und über die Gehwege überirdisch Versorgungsleitungen verlegt sind, die leicht zu Stolperfallen werden können. Der Betreiber eines Verkaufsstandes auf einem Weihnachtsmarkt genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen 25 Millimeter dicken Wasserschlauch durch eine 5 Millimeter dicke, rechts und links je 60 Zentimeter überlappende Gummimatte sichert. Er kann nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Passant über das unvermeidliche Hindernis stürzt.
Beschluss des OLG Koblenz vom 24.03.2009
Aktenzeichen: 5 U 76/09
OLGR Koblenz 2009, 477
MDR 2009, 806