Ein Mann hatte nach der Sommersaison bei einem Fachbetrieb seinen Bootsmotor zur Inspektion gegeben. Der Unternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. Schließlich wurde der Motor eines Nachts von Unbekannten gestohlen. Der Kunde verlangte die Erstattung des Zeitwertes in Höhe von 3.800 Euro. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Zahlungsklage in vollem Umfang statt.
Ein Unternehmer muss alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Dabei sind die Anforderungen an das Zumutbare umso höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden ist. Im konkreten Fall konnte der auf dem Grundstück von außen deutlich sichtbar gelagerte Bootsmotor einfach abtransportiert und der Maschendrahtzaun ohne besondere Anstrengung durch Herunterdrücken leicht überwunden werden. Damit stand für das Gericht fest, dass der Betriebsinhaber seiner Sicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen war.
Urteil des OLG Oldenburg vom 06.11.2017
Aktenzeichen: 9 U 22/17
Pressemitteilung des OLG Oldenburg