Für den Bundesgerichtshof stellt es keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Werkunternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen. In dem Verfahren ging es um den Vorwurf des Bauherrn, dem Werkunternehmer sei es bei seiner Forderung nur darum gegangen, ihn zu Verhandlungen über die Abwicklung des Bauvorhabens zu zwingen. Für das Gericht war diese (angebliche) Motivation für die Begründetheit des Sicherungsverlangens unbeachtlich.
Urteil des BGH vom 23.11.2017
Aktenzeichen: VII ZR 34/15
BauR 2018, 526