Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bürgschaftsverträge zwischen Kreditinstituten und bürgenden oder mithaftenden Angehörigen des Kreditnehmers in der Regel unwirksam, wenn die Angehörigen hinsichtlich der Höhe der Haftung wirtschaftlich erkennbar überfordert sind. Eine Ausnahme kann jedoch gelten, wenn der Bürge ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der durch die Bürgschaftsübernahme ermöglichten Kreditgewährung hat.
Für das Oberlandesgericht Koblenz liegt ein die Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags ausschließendes wirtschaftliches Interesse nicht bereits dann vor, wenn eine mittellose Ehefrau für eine Aktiengesellschaft bürgt, deren Anteile zu 50 Prozent von ihrem Mann gehalten werden und in der sie selbst Mitglied des Verwaltungsrats ist.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.02.2008
Aktenzeichen: 6 U 1553/06
Pressemitteilung des OLG Koblenz