Ein Mann überredete seine Freundin, zusammen mit ihm ein Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufzunehmen. Das Gehalt der Freundin sollte als zusätzliche Sicherheit dienen. Von dem Geld kaufte der Mann als Alleineigentümer die Wohnung. Nach der Trennung verweigerte die Frau jegliche Mithaftung aus dem Darlehensvertrag.
Der Bundesgerichtshof verneinte eine Einstandspflicht der Ex-Freundin. Zum einen hatte sie – für die kreditgebende Bank ersichtlich – keinerlei Nutzen aus dem Darlehen gehabt. Zum anderen reichte ihr Einkommen nicht annähernd zur Rückführung der Schulden aus. Die Bank hätte auch insoweit erkennen müssen, dass die Frau die Unterschrift nur aus „emotionaler Verbundenheit“ zum Kreditnehmer geleistet hat. Ein derartiger Vertrag ist sittenwidrig und damit nichtig.
Urteil des BGH vom 16.06.2009
Aktenzeichen: XI ZR 539/07
NJW 2009, 2671
Der Betrieb 2009, 1646