Ein Bauherr zahlte für Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 Euro. Wegen einiger erheblicher Mängel behielt er knapp 6.400 Euro ein. Die tatsächliche Schadenshöhe betrug schließlich knapp 6.000 Euro. Trotz des Einbehalts wollte der Bauherr von der Schlussrechnung das vertraglich vereinbarte Skonto in Höhe von 2.200 Euro abziehen. Der Handwerker war mit diesem Abzug nicht einverstanden, da die Rechnung wegen des zu hohen Mängeleinbehalts nicht vollständig binnen der Skontofrist bezahlt worden war.
Das Landgericht Coburg zeigte sich zugunsten des Bauherrn großzügiger. Danach soll es genügen, wenn der Bauherr den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hat und vom Bestehen einer entsprechenden Schadensersatzforderung ausgehen durfte, als er den Einbehalt vornahm. Daher verlor er durch den zu viel einbehaltenen Betrag von gerade einmal 400 Euro nicht sein Recht zum Skontoabzug.
Urteil des LG Coburg vom 27.04.2009
Aktenzeichen: 14 O 712/07
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