Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in einer öffentlichen Ausschreibung dazu aufgefordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss in einem solchen Fall dem Bieter den Zuschlag erteilen, der bei technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Gleichwertigkeit das Gebot mit dem niedrigsten Preis unterbreitet. Dies entspricht auch europäischem Vergaberecht.
Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann. Die Prüfung, ob die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllt werden können, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadensersatzprozess eines übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.
Urteil des BGH vom 11.03.2008
Aktenzeichen: X ZR 134/05
IBR 2008, 347