Ein Unfallgeschädigter, der den Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30 Prozent ausschlaggebendes Interesse an der Weiterbenutzung des Wagens (sog. Integritätsinteresse) dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Ersatzleistung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verweigern kann. Das Landgericht Hamburg stellt klar, dass es sich bei der Maßgabe, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt, nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Dies würde dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts widersprechen, wonach der Geschädigte einen Anspruch hat, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde (§ 249 Abs. 2 BGB).
Urteil des LG Aurich vom 09.05.2008
Aktenzeichen: 1 S 60/08
DAR 2008, 481