Kauft ein Anleger Wertpapiere, die er innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert hat, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder an, so ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hierin kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen. Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt die Verluste aus dem Verkauf der Anteile uneingeschränkt steuermindernd berücksichtigen muss.
Urteil des BFH vom 25.08.2009
Aktenzeichen: IX R 60/07
Der Betrieb 2009, 2354
WM 2009, 2214