E-Commerce-Betreiber sind gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern zumindest eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit einzuräumen, ohne Zusatzkosten bezahlen zu müssen. Das Landgericht Frankfurt am Main nahm einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen diese Verpflichtung an, wenn ein Reiseportal neben der Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ nur einen Kreditkarteneinsatz gegen zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro anbietet.
Da bei einer Sofortüberweisung dem Zahlungsdienstleister personalisierte Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN mitgeteilt werden müssen, stellt diese Möglichkeit wegen der damit verbundenen Risiken kein „zumutbares Zahlungsmittel“ dar, wenn es als einzige kostenfreie Zahlungsart angeboten wird.
Urteil des LG Frankfurt vom 24.06.2015
Aktenzeichen: 2-06 O 458/14
K&R 2015, 600