E-Commerce-Betreiber sind gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern zumindest eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit einzuräumen, ohne dass Zusatzkosten anfallen.
Hiergegen verstößt der Betreiber eines Internet-Reiseportals, wenn er seinen Kunden hinsichtlich der Bezahlung gebuchter Flüge einzig die Wahl zwischen der Methode der Sofortüberweisung (entgeltfrei) und einer Kreditkartenzahlung (Entgelt i.H.v. 12,90 Euro) anbietet. Bei der „Sofortüberweisung“ handelt es sich um keine gängige Bezahloption und sie ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn der Verbraucher durch die dabei verlangte Übermittlung seiner Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Eine derartige Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 18.07.2017
Aktenzeichen: KZR 39/16
K&R 2017, 719