Für das Hanseatische Oberlandesgericht verletzt der Vertrieb einer Software, die es ermöglicht, in einem automatisierten Verfahren in sehr kurzen Zeitabständen Suchanfragen bei mehreren Online-Automobilbörsen gleichzeitig durchzuführen, und die dort Daten über die gefundenen Fahrzeuge entnimmt und dem Nutzer anzeigt, sodass dieser nicht mehr die Internetseite der Online-Automobilbörse aufsuchen muss, nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers der betroffenen Online-Automobilbörsen.
Das Gericht konnte auch keine wettbewerbswidrige Behinderung der Betreiber der Automobilbörsen unter dem Gesichtspunkt des § 4 Nr. 10 UWG feststellen, da es nur eine indirekte Folge des Vertriebs der Software darstellt, wenn es durch ihren Einsatz zu einem erhöhten Datenverkehr kommt und damit die technische Funktionsfähigkeit der Online-Automobilbörse beeinträchtigt werden kann.
Urteil des OLG Hamburg vom 16.04.2009
Aktenzeichen: 5 U 101/08
CR 2009, 526
GRUR-RR 2009, 293