Übernimmt ein Unternehmer zur Bezeichnung einer Software zur Lohn- und Gehaltsabrechnung („Praxis Aktuell Lohn & Gehalt”), die u.a. der Übermittlung von Daten zwischen Arbeitgebern und gesetzlichen Krankenkassen dient, den Zeitschriftentitel eines Publikationsorgans der AOK („Praxis Aktuell”), so kann der unzutreffende Eindruck entstehen, die Software sei von der AOK autorisiert bzw. besitze eine (besondere) aufgabenbezogene Qualifizierung. Hierdurch macht sich der Verwender in unzulässiger Weise das besondere Vertrauen zunutze, das der AOK als (quasi-)öffentlicher Institution entgegengebracht wird.
Ein solches Verhalten ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn in Bezug auf die Software tatsächlich keine geschäftlichen Beziehungen bestehen und die AOK an dem Softwareprodukt weder beteiligt ist noch dieses fördert. Die Tatsache, dass der Softwarehersteller bei der fachlichen Konzeption und Erstellung des Printmediums „Praxis Aktuell” für die AOK maßgeblich beteiligt ist, ändert an der Wettbewerbswidrigkeit der Produktbezeichnung nichts.
Urteil des OLG Hamburg vom 25.01.2008
Aktenzeichen: 5 U 90/07
WRP 2008, 523