Verträge über die Erstellung und Installation von Software sind rechtlich als Werkverträge zu behandeln. Erfüllungsort für die bei einem mangelbedingten Rücktritt des Auftraggebers bestehenden wechselseitigen Pflichten der Parteien ist der Ort, an dem die Software vertragsgemäß genutzt wird oder genutzt werden sollte.
Urteil des OLG Bamberg vom 18.08.2010
Aktenzeichen: 8 U 51/10
CR 2010, 630