Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht in einer infolge Sonneneinstrahlung erhöhten Innentemperatur der vermieteten Büroräume nicht in jedem Fall einen Mangel. Soweit der Vermieter mietvertraglich nicht eine Klimatisierung der Räume oder eine besondere Dämmung des Gebäudes zugesagt hat, reicht es aus, wenn die Räumlichkeiten den baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Beurteilung, ob wegen Aufheizung eines Gebäudes aufgrund Sonneneinstrahlung ein Mangel der Mietsache vorliegt, richtet sich auch nicht – wie der Mieter meinte – nach der Arbeitsstättenverordnung. Deren Einhaltung ist allein seine Sache und nicht die des Vermieters.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.01.2007
Aktenzeichen 2 U 106/06
RdW 2007, 483
OLGR Frankfurt 2007, 651