In § 573a Abs. 1 BGB ist geregelt, dass das Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen vom Vermieter auch dann gekündigt werden kann, wenn kein Kündigungsgrund (insb. Eigenbedarf) vorliegt. Dieses Sonderkündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in diesem Gebäude weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden. Wurden die Räume bereits bei Abschluss des Mietvertrages gewerblich genutzt, bleiben sie bei der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Zweifamilienhaus vorlagen, außer Betracht.
Urteil des BGH vom 25.06.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 307/07
RdW 2008, 683