Gemäß § 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen.
Für den besonderen Kündigungsschutz reicht es für das Landesarbeitsgericht Chemnitz jedoch nicht aus, wenn einem Arbeitnehmer ohne Wahrung der gesetzlichen Schriftform Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten vom Arbeitgeber zugewiesen und/oder von ihm tatsächlich ausgeübt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen wegen seiner Größe gesetzlich verpflichtet ist, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen und eine schriftliche Bestellung unterblieben ist. Gegen das Urteil wurde beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 AZR 193/14 Revision eingelegt.
Urteil des LAG Chemnitz vom 14.02.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 485/13
jurisPR-ITR 12/2014 Anm. 5