Ein Kreditnehmer stritt mit seiner Bank über die Rückzahlung der während der langjährigen Laufzeit zu viel gezahlten Zinsen. Die Bank berief sich hinsichtlich eines erheblichen Teils der Forderung auf die Verjährung der Ansprüche. Hiergegen wandte der Kunde ein, er hätte in diesen Jahren von seinem vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrecht von 100.000 DM pro Jahr Gebrauch machen können. Der Bundesgerichtshof verneinte die Auswirkung der nicht genutzten Sondertilgungsrechte auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen zu viel gezahlter Zinsen, da die Sondertilgungsrechte laut Vertrag endgültig jeweils am Ende des Kalenderjahres verfielen.
Urteil des BGH vom 08.11.2011
Aktenzeichen: XI ZR 341/10
ZIP 2011, 2453