Gewährt eine Sonderurlaubsverordnung einem Beamten bzw. einer Beamtin Sonderurlaub ausdrücklich nur bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, steht einem unverheirateten Beamten grundsätzlich kein Urlaubsanspruch wegen der Niederkunft seiner Lebensgefährtin zu.
Das Verwaltungsgericht Berlin eröffnete dem Staatsdiener jedoch eine andere Möglichkeit, doch noch den begehrten eintägigen Sonderurlaub zu erhalten. Nach besagter Vorschrift kann Sonderurlaub auch aus einem anderen gewichtigen persönlichen Grund gewährt werden. Als solcher Grund kann durchaus auch die Niederkunft der nicht ehelichen Lebenspartnerin anzusehen sein. Die Behörde hat den Fall nun nochmals unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu prüfen.
Urteil des VG Berlin vom 26.02.2014
Aktenzeichen: VG 7 K 158.12
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