Ein Kapitalanleger kann die laufenden Gebühren für einen Vermögensverwalter bei seinen Kapitaleinkünften als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Nicht absetzbar ist eine an den Verwalter gezahlte Sondervergütung für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien. Derartige Entgelte betreffen den – einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren – Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen.
Urteil des BFH vom 28.10.2009
Aktenzeichen: VIII R 22/07
DStR 2010, 540
Der Betrieb 2010, 649