Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag, dass sämtliche Sonderzahlungen dem Freiwilligkeitsvorbehalt unterliegen.
Ein solcher Hinweis muss allerdings dem gesetzlichen Transparenzgebot gerecht werden, das heißt, er muss deutlich und unmissverständlich sein. Dies trifft aber nicht zu, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Arbeitsvertrag ein Weihnachtsgeld ausdrücklich zugesagt wird, an einer anderen Stelle des Formularvertrags jedoch geregelt ist, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass dies eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt. Derartige Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht sprach dem klagenden Arbeitnehmer daher einen Anspruch auf Zahlung der Gratifikation zu.
Urteil des BAG vom 30.07.2008
Aktenzeichen: 10 AZR 606/07
AuA 2008, 559
Betriebs-Berater 2008, 1785