Der Vater eines nicht ehelichen Kindes kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur dann für sich beanspruchen, wenn die Mutter damit einverstanden ist und die Sorgerechtsübertragung dem Wohl des Kindes dient. Hat die Mutter das Kind jedoch zur Adoption freigegeben, bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht mehr ihrer Zustimmung. Da damit der grundgesetzlich garantierte Vorrang der Mutter bei der Sorgerechtsentscheidung wegfällt, sind die Anforderungen an die Sorgerechtsübertragung an den Vater auch dementsprechend geringer. Die Übertragung des Sorgerechts muss nicht mehr dem Wohl des Kindes dienen, sondern es reicht aus, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes „nicht widerspricht”.
Beschluss des BGH vom 26.09.2007
Aktenzeichen: XII ZB 229/06
BGHR 2008, 129
NJW 2008, 223