Seitdem zunehmend beide Elternteile berufstätig sind, gewinnen sogenannte Wechselmodelle, bei denen gemeinsame Kinder von den getrennt lebenden Elternteilen im regelmäßigen Wechsel betreut werden, zunehmend an Bedeutung. Die Instanzgerichte vertraten bislang überwiegend die Auffassung, dass eine solche Regelung stets einvernehmlich erfolgen muss und nicht von den Familiengerichten angeordnet werden kann.
Dieser Rechtsauffassung tritt nun der Bundesgerichtshof entgegen. Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Das Wechselmodell kann daher auf Antrag eines Elternteils gerichtlich anzuordnen sein, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Die Richter räumen allerdings ein, dass in Fällen, in denen das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist, die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegen dürfte.
Beschluss des BGH vom 01.02.2017
Aktenzeichen: XII ZB 601/15
NZFam 2017, 206