Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 BGB). Als äußerste Maßnahme sieht das Gesetz die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge vor. Voraussetzung für die Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung ist ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtig vorhandene Gefahr, dass eine Schädigung mit ziemlicher Sicherheit eintritt.
Die Vorschrift des § 1666 BGB rechtfertigt jedoch nicht eine Anordnung des Gerichts, dass sich ein Elternteil und auch das Kind selbst einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen haben. Eine derartige Anordnung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 19.10.2009
Aktenzeichen: 6 UF 48/09
NJW-RR 2010, 146