Die Entscheidung des Familiengerichts, nicht miteinander verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind zu übertragen, hängt alleine davon ab, ob diese Regelung dem Kindeswohl entspricht.
Die in der Vorschrift des § 1626a BGB enthaltene gesetzliche Vermutung, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient, gilt nur für verheiratete Eltern. Dieser Grundsatz ist – so das Oberlandesgericht Stuttgart – auch nicht als Leitbild auf Unverheiratete übertragbar.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.12.2014
Aktenzeichen: 11 UF 173/14
NJW 2015, 642