An einen Entzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gerichtliches Eingreifen ist nur dann geboten, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung vorliegt, die abzuwenden die Kindeseltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind und die nicht durch andere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug abgewendet werden kann. Insbesondere sind alle staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, wie etwa die Familienhilfe, auszuschöpfen, um dem Kind ein Zusammenleben zumindest mit einem Elternteil zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies dem ausdrücklichen und nachvollziehbaren Wunsch des betroffenen Kindes entspricht.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 24.02.2012
Aktenzeichen: 10 UF 360/11
jurisPR-FamR 9/2012, Anm. 5