Bewegt sich ein älterer Mensch als Fußgänger am Straßenrand erkennbar in Richtung eines Fußgängerüberwegs, so muss ein herannahender Kraftfahrer jederzeit damit rechnen, dass die Person unvermittelt den Fußgängerüberweg betritt, ohne auf das weitere Verkehrsgeschehen zu achten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verhalten des betagten Fußgängers folgenlos bleibt. Auch ein älterer Mensch darf an einem Fußgängerüberweg nicht blindlings auf seinen Vorrang vertrauen. Betritt er trotz erkennbarer Gefährdung des fließenden Verkehrs die Fahrbahn, trifft ihn ein Mitverschulden. Das verkehrswidrige Verhalten eines älteren Menschen ist nach der gesetzlichen Wertung jedoch in der Regel milder zu beurteilen.
Urteil des LG Saarbrücken vom 09.07.2010
Aktenzeichen: 13 S 50/10
jurisPR-VerkR 17/2010, Anm. 2