Ein GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer ist zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft an Dritte geleistet hat (§ 64 Abs. 2 GmbHG). Verfügt ein GmbH-Geschäftsführer bei der Beurteilung der Insolvenzreife und der Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrags selbst nicht über ausreichende Kenntnisse, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Dabei reicht eine sofortige Auftragserteilung alleine nicht aus. Vielmehr muss der Geschäftsführer auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken. Hat er gegen diese Verpflichtung schuldhaft verstoßen, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für nach der Insolvenzreife getätigte Zahlungen.
Urteil des BGH vom 27.03.2012
Aktenzeichen: II ZR 171/10
NZG 2012, 672
DStR 2012, 1286