Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 14 StVO). Das Oberlandesgericht Bremen nimmt keinen Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht an, wenn eine Mutter beim Anschnallen ihres Kindes in einem an der Straße parkenden Pkw die hintere Tür auf der Fahrerseite des Pkws öffnet und die Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Da die Frau mit dem Öffnen der Fahrzeugtür jedoch hätte warten können, bis sich kein Fahrzeug von hinten nähert, nahm das Gericht einen Mitverschuldensanteil von einem Fünftel an.
Urteil des OLG Bremen vom 29.05.2008
Aktenzeichen: 2 U 19/08
OLGR Bremen 2008, 562