Vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, die nur einen Teil der Belegschaft betreffen, hat der Arbeitgeber anhand eines Punktesystems eine Sozialauswahl zu treffen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 3 KSchG). Üblicherweise werden dabei sogenannte Punktesysteme erstellt, die den einzelnen Kriterien mit entsprechender Gewichtung Rechnung tragen.
Hat der Arbeitgeber bei der vorzunehmenden sozialen Auswahl auf ein Punktesystem verzichtet, kann er in dem von einem gekündigten Arbeitnehmer eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einwenden, der gekündigte Arbeitnehmer wäre auch bei fehlerfreier Sozialauswahl entlassen worden. Das Landesarbeitsgericht Hamm fordert insoweit jedoch von dem Arbeitgeber darzulegen, dass das Ergebnis der sozialen Auswahl unter Zugrundelegung von § 1 Abs. 3 KSchG zwangsläufig zulasten des gekündigten Arbeitnehmers ausgefallen wäre.
Urteil des LAG Hamm vom 21.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 1351/08
NZA-RR 2009, 587