Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II hat auch einen Anspruch auf Übernahme einer vom Vermieter nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorgenommenen Mieterhöhung aufgrund einer durchgeführten Wohnungsmodernisierung. Sofern das Mieterhöhungsbegehren des Vermieters berechtigt ist, bedarf es vor Abgabe der entsprechenden Einverständniserklärung durch den Mieter keiner Einschaltung des zuständigen Leistungsträgers.
Urteil des BSG vom 23.08.2012
Aktenzeichen: B 4 AS 32/12 R
jurisPR-MietR 6/2013, Anm. 6