Ein Mann war seit 1990 in dem von seiner Ehefrau geführten Betrieb beschäftigt. Er leitete eigenverantwortlich den technischen Bereich. Da hinsichtlich der Beschäftigung ein Arbeitsvertrag bestand, wurden in der Folgezeit auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach einer Überprüfung im Jahre 2004 stellte die zuständige Krankenkasse fest, dass zu keiner Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Mannes mit seiner Ehefrau als Firmeninhaberin bestanden hatte, da es an einer Weisungsgebundenheit fehlte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte daraufhin die entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab dem 1.12.1999 zurück, hinsichtlich der davor geleisteten Beiträge berief sie sich auf Verjährung. Der daraufhin wegen der nicht erstatteten Beträge auf Schadensersatz in Anspruch genommene Steuerberater des Ehepaars erhob ebenfalls die Einrede der Verjährung.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Rechtsauffassung der Behörde und des verklagten Steuerberaters, dass für den Verjährungsbeginn nicht auf den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit abzustellen war, sondern die Verjährung bereits mit der Zahlung der monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge als dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung begonnen hatte. Demzufolge waren die Ansprüche gegen die Bundesagentur nach fünf Jahren und auch der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater wegen der hier sogar noch kürzeren Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Daher bestanden weder gegen die Behörde noch gegen den Steuerberater weitergehende Erstattungsansprüche.
Urteil des OLG Koblenz vom 06.07.2007
Aktenzeichen: 10 U 1477/06
OLGR Koblenz 2007, 967