Schenkt der Betriebsinhaber jedem seiner Mitarbeiter bei einer Weihnachtsfeier Krügerrand-Goldmünzen für jeweils 7.450 Euro, unterliegt der Wert der Zuwendung nicht nur der Lohnsteuer, sondern auch der Sozialversicherungspflicht.
Urteil des LSG Niedersachsen vom 25.09.2009
Aktenzeichen: L 4 KR 109/07
Betriebs-Berater 2010, 180