Ein kaufmännischer Angestellter entschloss sich zu einem Studium an einer Wirtschaftsfachschule. Der Arbeitgeber war bereit, ihn dabei zu unterstützen. Hierzu wurde ein als „Ausbildungsdienstverhältnis“ bezeichneter Vertrag geschlossen. Darin verpflichtete sich der Mitarbeiter u.a., das Studium in kürzester Zeit zu beenden und nach Abschluss des Studiums fünf Jahre in dem Unternehmen leitend tätig zu werden. Während der Semesterferien musste der Student acht Stunden täglich mit Ausnahme einer Urlaubszeit von drei Wochen arbeiten, ohne ein besonderes weiteres Entgelt zu erhalten. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, ihm während der Studienzeit eine monatliche Ausbildungsvergütung von 1.500 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) zu gewähren. Im Vertrag war ferner eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Studienabbruchs und dafür enthalten, dass der Student nicht die vereinbarte Arbeitsleistung erbrachte. Nachdem er das Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, trat der Mann wieder in den Betrieb ein.
Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde beanstandet, dass der Arbeitgeber während der Studienzeit keinerlei Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte. Das Bundessozialgericht verurteilte ihn schließlich zur Nachzahlung von Beiträgen von über 15.000 DM. Dies wurde damit begründet, dass ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine Fortbildung von der Arbeitspflicht freigestellt wird und weiterhin ein Entgelt erhält. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis formell beendet und als Ausbildungsverhältnis fortgeführt wurde.
Urteil des BSG vom 11.03.2009
Aktenzeichen: B 12 KR 20/07
RdW 2009, 418