Die Mitarbeit einer Ehefrau an einer GmbH, an der sie zu zehn Prozent und ihr Mann zu 90 Prozent beteiligt ist und die Ehefrau nach dem Gesellschaftsvertrag auch über keine Sperrminorität verfügt, stellt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Bei der Entscheidung spielte es auch keine Rolle, dass der Arbeitsvertrag mit der Ehefrau angeblich nur aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen und nicht vollzogen worden ist.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.08.2008
Aktenzeichen: L 4 KR 4577/06
NWB 2008, 3554