Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte und erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer bereits Arbeitslosengeld II bezieht, ausbezahlte Abfindung ist nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat – so die Urteilsbegründung – darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Abfindungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“, da es dem Arbeitgeber bei Abfindungszahlungen gleichgültig ist, wie der Empfänger die Zahlung verwendet.
Urteil des BSG vom 03.03.2009
Aktenzeichen: B 4 AS 47/08 R
NWB 2009, 762