Der Arbeitgeber ist im Rahmen des ihm obliegenden Schutzes von Gesundheit und Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer verpflichtet, diese gegen unwahre Behauptungen und herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen (Mobbing) zu schützen. Verstoßen er oder die von ihm beauftragten Personen gegen diese Fürsorgepflicht, haftet der Arbeitgeber für schuldhaft begangene Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzungen und ist ggf. zu Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie lange ein von Mobbing betroffener Mitarbeiter zuwarten kann, bis er seine Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem (früheren) Arbeitgeber geltend macht. Zwar kann der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings verwirken, dafür genügt jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Ein Unterlassen der Anspruchserhebung begründet nur dann den Verwirkungstatbestand, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten seitens des Anspruchsgegners wegen des länger zurückliegenden Vorfalls abgestellt werden. Das Gericht vertrat im Ergebnis die Auffassung, dass der Schmerzensgeldanspruch auch noch drei Jahre nach dem letzten Vorfall begründet sein kann.
Urteil des BAG vom 11.12.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 838/13
Pressemitteilung des BAG