Legt ein Bankkunde ein im Jahr 1971 angelegtes Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem auch die letzte Eintragung bereits Jahrzehnte zurückliegt, so muss die Bank beweisen, dass sie – wie von ihr behauptet – das Guthaben inzwischen ausgezahlt hat. Unvollständige und nicht eindeutige interne Bankunterlagen haben nicht zur Folge, dass dem Geldinstitut der Nachweis der behaupteten Auszahlung erleichtert wird oder gar der Bankkunde den Gegenbeweis, dass tatsächlich keine Auszahlung erfolgt ist, zu erbringen hat. Kann die Bank die behauptete Auszahlung nicht nachweisen, muss sie diese nunmehr vornehmen.
Urteil des OLG Celle vom 18.06.2008
Aktenzeichen: 3 U 39/08
OLGR Celle 2008, 656